PEN Satzung

Satzung des PEN-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland

§ 1
Zweck des Zentrums

Das PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland (vormals Deutscher P.E.N.-Club im Exil) dient dem Zusammenschluß von Schriftstellern deutscher Sprache, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Internationalen PEN bekennen, wie sie in der Charta und den Regeln (Regulations) des Internationalen PEN niedergelegt sind.
Das PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland ist die Nachfolgeorganisation des 1934 gegründeten Deutschen P.E.N.-Clubs im Exil und dessen Geist verpflichtet.

§ 2
Sitz des Zentrums

Das PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland gehört dem Internationalen PEN an.
Sein Sitz ist der Wohnort des amtieren den Sekretärs.

§ 3
Mitgliedschaft

Als Mitglieder können ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und ihren Wohnsitz deutschsprachige Schriftsteller, Übersetzer, Herausgeber und andere Personen, die sich bedeutende Verdienste um die deutschsprachige Literatur erworben haben, aufgenommen werden, deren Werke und deren Verhalten dem Geist der PEN-Charta nicht widersprechen und die sich dem Erbe des Deutschen P.E.N.-Clubs im Exil verpflichtet fühlen.
Die Aufnahme erfolgt durch Zuwahl und hat zur Voraussetzung:
das Bekenntnis zu den Grundsätzen des Internationalen PEN, bezeugt durch die Unterzeichnung der PEN-Charta;
die Veröffentlichung mindestens zweier schriftstellerisch beachtlicher Werke oder andere bedeutende Verdienste um die deutschsprachige Literatur;
die schriftliche Befürwortung der Aufnahme durch zwei Mitglieder des Zentrums (Bürgen).
Aufnahmevorschläge müssen unter Benennung zweier Bürgen aus dem Kreise der Mitglieder an den Sekretär gerichtet werden. Dieser verständigt die anderen Vorstandsmitglieder. Danach berät und beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Mitglieder des PEN-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland können auch Mitglieder anderer PEN-Zentren sein. Hierbei erfolgt die Aufnahme auf Antrag, über den der Vorstand mit einfacher Mehrheit befindet. Es gelten die Regulations of International PEN, Article 3 b and 4 a and b. Danach sollen Mitglieder in nur einem Zentrum wählen und Ämter bekleiden können. Mitglieder, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Mitglied anderer PEN-Zentren sind, sollen binnen vier Wochen nach Inkrafttreten der Satzung dem Vorstand mitteilen, in welchem Zentrum sie fortan zu wählen und sich wählen zu lassen beabsichtigen.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der vom Vorstand festgesetzt wird. Auf Antrag kann der Vorstand bei nachweislicher wirtschaftlicher Not beschließen, Beiträge einzelner Mitglieder zu senken.
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod;
durch Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden muß;
durch förmlichen Ausschluß gemäß § 9.

§ 4
Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder tragen kollektiv Verantwortung für die Vorstandstätigkeit und verteilen ihre Aufgaben mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer benennen und mit Vorstandsaufgaben betrauen.
Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern, bestimmt die Höhe der Mitgliedsbeiträge, beruft die Mitgliederversammlung ein und vertritt das Zentrum nach außen. Zeichnungsberechtigt sind der Präsident, der Sekretär und der Schatzmeister oder von diesen beauftragte Beisitzer.
Der Vorstand ist berechtigt, Schriftsteller von überragender literarischer Bedeutung oder durch besondere langjährige Aktivität zugunsten des Zentrums hervorgetretene Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen und ihnen in Zusammenhang damit die Beitragszahlung zu erlassen. Im Übrigen haben Ehrenmitglieder dieselben Rechte und Pflichten wie Mitglieder.
Öffentliche Erklärungen, Interviews, Teilnahme an Veranstaltungen etc. im Namen des Zentrums durch Vorstandsmitglieder müssen dem Vorstand zur Kenntnis gebracht und von diesem mit einfacher Mehrheit gebilligt werden.
Die vom PEN Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland entsandten Delegierten zur jährlichen General Assembly des Internationalen PEN und die Mitglieder von Committees des Internationalen PEN werden mit einfacher Mehrheit vom Vorstand ernannt. Sie müssen selbst keine Vorstandsmitglieder sein. Bei der Vergabe der limitierten Delegiertenplätze hat der Präsident Vorrang. Die Delegierten zur General Assembly sind verpflichtet, dem Vorstand schriftlich über ihre Tätigkeit während der General Assembly zu berichten. Auch die vom Vorstand entsandten Mitglieder der Committees des Internationalen PEN sollen einmal im Jahr durch schriftlichen Bericht dem Vorstand des PEN Zentrums gegenüber Rechenschaft über ihre Arbeit in dem betreffenden Committee geben.
Von der General Assembly des Internationalen PEN und in den Committees gewählte Funktionsträger des Internationalen PEN, die Mitglied des PEN-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland sind, bleiben den Mitgliedern dieses Zentrums weiterhin zur Rechenschaft über ihre Tätigkeit in den Gremien des Internationalen PEN verpflichtet.
Der Vorstand kann seine Sitzungen online abhalten. Zur Beschlussfähigkeit ist ein Quorum von mehr als der Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Entsteht bei einer Abstimmung eine Patt-Situation, entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Innerhalb einer Woche nach der Sitzung legt der Sekretär das Beschlussprotokoll dem Vorstand vor, der innerhalb einer Woche die Richtigkeit beschließt. Mitglieder haben das Recht, auf Verlangen, Einsicht in die Beschlussprotokolle der Vorstandssitzungen zu nehmen.
Der Vorsitzende des Fördervereins zur Förderung des PEN-Zentrums deutschsprachiger Autoren oder ein Vertreter sowie der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
Der Vorstand kann einen Justitiar mit der Wahrnehmung der Rechtsinteressen des Zentrums beauftragen. Dieser kann auf Einladung mit beratender Stimme an Sitzungen des Vorstands teilnehmen.

§ 5
Vorstandswahlen

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von den Mitgliedern gewählt. Stimmberechtigt ist, wer den Mitgliedsbeitrag des aktuellen und des vergangenen Kalenderjahres entrichtet hat. Vorschläge für die Wahl des Vorstands können sowohl vom Vorstand als auch von einzelnen Mitgliedern unterbreitet werden. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen wiedergewählt werden.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe, bei der nicht mehr als acht Namen genannt werden dürfen (Präsident, Sekretär Schatzmeister, fünf Beisitzer). Gewählt sind jene acht Kandidaten, die die meisten Nennungen auf sich vereinigen.
Der Geschäftsführer amtiert als Wahlleiter für die Vorstandswahlen.
Die Einzelheiten der Wahl sind in einer Wahlordnung niedergelegt.
Der Vorstand ist berechtigt, mit einfacher Stimmenmehrheit weitere Vorstandsmitglieder zu kooptieren, solange die in § 4 (1) festgelegte Zahl von Vorstandsmitgliedern hierdurch nicht überschritten wird.

§ 6
Die ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich spätestens im Mai unter Angabe von Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem festgelegten Termin durch Mitteilung an alle Mitglieder einzuberufen. Den Zeitpunkt legt der Vorstand fest. Zusammen mit der Einladung werden den Mitgliedern der Bericht des Schatzmeisters über die Einnahmen und Ausgaben des Zentrums im abgelaufenen Kalenderjahr und ein Bericht des Sekretärs über die Tätigkeiten des Vorstands zugesandt.
Die Tagesordnung soll enthalten:
Bericht des Sekretärs und des Schatzmeisters sowie Entlastung des Vorstands
Vorstandswahlen (zweijährlich)
Abstimmung über vom Vorstand oder von den Mitgliedern eingebrachte Anträge
Sonstiges
Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge der Versammlung oder schriftlich eingereichte Anträge von Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmberechtigt ist, wer den Mitgliedsbeitrag des aktuellen und des vergangenen Kalenderjahres entrichtet hat.
Zur Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ein Quorum von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Online-Mitgliederversammlung soll in einem sicheren Chat Room stattfinden (in real time). Das Beschlussprotokoll wird innerhalb von vierzehn Tagen an alle Mitglieder verschickt.
Ein Mitglied kann ein anderes Mitglied bevollmächtigen, bei der Mitgliederversammlung und bei den zweijährlichen Vorstandswahlen in seinem Namen (by proxy) abzustimmen. Die Abgabe der proxy-Stimmen soll wie bei allen anderen Stimmen erfolgen. Der Wahlleiter kann nicht für andere abstimmen.

§ 7
Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder durch Mitteilung an ein Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung fordert. Ihr modus operandi ist der gleiche wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 8
Satzung

Änderungen dieser Satzung können nur auf schriftlichen Antrag eines Mitglieds erfolgen und bedürfen zur Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Auslegung dieser Satzung ist das Recht des Vereinssitzes maßgebend.

§ 9
Ausschluß eines Mitglieds

Der Auschluß eines Mitglieds aus dem Zentrum kann erfolgen, wenn das betreffende Mitglied
gegen die Charta des Internationalen PEN verstoßen oder dessen Zielen zuwidergehandelt hat;
das Ansehen des Internationalen PEN oder des PEN-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland schwer geschädigt hat;
zwei aufeinanderfolgende Jahre lang ohne Angabe von triftigen Gründen den Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Glaubhaft gemachte wirtschaftliche Not eines Mitglieds gilt als plausibler Grund, von dieser Regel abzugehen.
Über einen Antrag auf Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 10
Mittel des Zentrums

Das PEN-Zentrum deutschsprachiger Autoren im Ausland ist als Teil des Internationalen PEN eine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Einrichtung (non-profit organisation). Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Zentrums dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Zentrums. Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Zentrums fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Zentrum kann in mehreren Ländern Konten führen.

§ 11
Verbindlichkeiten des Zentrums

Für Verbindlichkeiten des Zentrums haften die Mitglieder nur in Höhe ihres jährlichen Mitgliedsbeitrags. Bei seinem Ausscheiden oder seinem Ausschluß hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vermögen des Zentrums.

§ 12
Auflösung des Zentrums

Im Falle der Auflösung des PEN-Zentrums deutschsprachiger Autoren im Ausland fällt das Vermögen des Zentrums an den Internationalen PEN

§ 13
Förderverein

Das Zentrum kann mit einfacher Vorstandsmehrheit die Einrichtung eines Fördervereins beschließen, der der finanziellen und ideellen Unterstützung der Arbeit des Zentrums dient und dessen Mitglieder sich eine eigene Satzung geben können.

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